Satzung des Fördervereins Pauline von Mallinckrodt in Siegburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 9.1.2007 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Pauline von Mallinckrodt in Siegburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Siegburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Pauline von Mallinckrodt GmbH in Siegburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch

  •  die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  •  die Beschaffung von Mitteln und Spenden
  •  die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Der Verein kann den Satzungszweck auch durch eigene, gelegentliche untergeordnete Tätigkeiten erfüllen, wie das Ausrichten eines Festes, Betrieb einer Photovoltaikanlage oder ähnliches.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, sie endet weiterhin mit Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Durch den Vorstand kann der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor

  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • wenn Beiträge an den Verein für einen Zeitraum von zwei Jahren rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt. Über eine Beschwerde gegen den Ausschluss, die innerhalb eines Monats nach erfolgtem Ausschluss bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie sechs Beisitzern, von denen eine/r der/die Geschäftsführer/-in der Pauline von Mallinckrodt GmbH in Siegburg, eine/r der/die Heimleiter/in des Kinderheims und eine/r der/die Leiter/in der Kindertagesstätte ist.

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der zweite Vorsitzende darf im Innenverhältnis von der Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand leitet den Verein; er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Er ist insbesondere zuständig für

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Aufstellung der Tagesordnung
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • die Erstellung des Jahresberichtes
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die satzungsgemäße Verwendung von Geldmitteln.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt.

Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe sowie des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.

Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle nicht dem Vorstand übertragenen Aufgaben.

Insbesondere obliegen ihr

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl des Kassenprüfers
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
  • die Beschlussfassung über die Beschwerde eines Vereinsmitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist und eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder dieses beschließt.

Ist die Versammlung, die über die Auflösung des Vereins abstimmen soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung mit diesem Tagesordnungspunkt zu befassen. Diese Versammlung, die frühestens nach vier Wochen stattfindet, ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Pauline von Mallinckrodt GmbH in Siegburg.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung in der ursprünglichen Form vom 9.1.2007 ist am 3.4.2007 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Die am 14.4.2008 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins Pauline von Mallinckrodt in Siegburg e.V. beschlossenen Änderungen sind mit Eintragung in das Vereinsregister am 1.10.2008 rechtswirksam geworden.